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Reise & Freizeit 30.12.2009
-
Irreführende Kreuzfahrt-Reklame
Hamburg.
Wird eine Kreuzfahrt mit der Preisangabe „ab 829 Euro pro Person“ beworben, dann muss es auch mindestens ein solches Angebot an Bord des Schiffes geben. Kommt stets noch ein obligatorisches „Serviceentgelt“ von 6,50 Euro pro Tag hinzu, handelt es sich bei der Werbung um eine wettbewerbswidrige Täuschung.

Dieses Urteil fällte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg und drohte für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten pro Verstoß an.

Die Richter kritisierten insbesondere, dass es sich bei dem angepriesenen Angebot lediglich um einen Sonderpreis für Kinder gehandelt habe. „Da solche Kreuzfahrten aber gewöhnlich von Erwachsenen gebucht werden, ist der durchschnittliche Verbraucher gerade kein Minderjähriger“, erläuterte ein Anwalt das Urteil. Das Wort „ab“ in der Preisangabe würde vom Kunden dahingehend verstanden, dass er im günstigsten Fall nur diesen Betrag zu zahlen habe. Er müsse dabei nicht von sich aus damit rechnen, dass es sich um einen für ihn gar nicht infrage kommenden Kinderpreis handele. Wer gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von konkreten Mindestpreisen werbe, hat nach den gesetzlichen Vorschriften immer auch den tatsächlichen Endpreis anzugeben – also jenen Gesamtbetrag, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sei. Die Angabe des abgemahnten Reiseveranstalters dagegen stelle keinen für irgendeinen Schiffspassagier in der Realität erzielbaren Endpreis dar.

Zur Zielgruppe von Kreuzfahrten gehören vor allem Menschen in der zweiten Lebenshälfte. Anbieter dürfen daher nach einem Urteil des OLG Hamburg nicht ohne Weiteres offensiv mit ihren Kinder-Sonderpreisen werben.

Oberlandesgericht Hamburg, Az. 5 W 4/09

 

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